Die Baugenehmigung ist endlich da!

Nach langer Zeit melden wir uns endlich zurück. Nach ewigen Formularen, Genehmigungen und Gesprächen haben wir nun die Genehmigungen für ALLE geplanten Volieren bekommen!

Da zwischenzeitlich die Pandemie und der Ukraine Krieg ein mächtiges Loch in unsere Finanziellen Mittel gerissen hat, brauchen wir jetzt eure Hilfe. Um die große Ara Voliere bauen zu können brauchen wir einen Investor/Sponsor der uns Metallblech/Trapezblech und Eisenträger Sponsert.

Das Schallgutachten ist da!

Nochmal ein großes DANKE an die Firma Soundplan aus Baknang!Das Gutachten ist da und EXTREM Positiv ausgefallen.Die Papageien von den sehr Lauten Umgebungsgeräuschen herauszufiltern war sehr schwer. Laut der Messung dürften die Aras theoretisch 24std! Am Tag schreien denn die maximal Gemessene Lautstärke liegt 30dB!!! Unter dem höchst zulässigen Wert!Wieder einen Haken auf die lange Liste gesetzt

Lärmgutachten wird erstellt

Wir möchten uns an dieser Stelle herzlichst bei der Firma Soundplan aus Baknang bedanken!
Sie haben sich nach dem Antenne Bayern Aufruf gemeldet und erstellen uns jetzt ein Geräuschgutachten ! Ein dB Messgerät wurde direkt neben den Papageien und an der Grundstücksgrenze errichtet und misst jetzt uber 24h durchgehend. Ein weiterer Schritt um es den Behörden gerecht zu machen.

Liebe Team von Soundplan, herzlichen Dank für Eure Hilfe und Euren Einsatz.

https://www.soundplan.eu/de/

geplante Voliere behindern mögliches Hochwasser

Obwohl es bei uns seit 90 Jahren zu keinem Hochwasser kam, sind Teile unseres Grundstücks im Überschwemmungsgebiet. Da dürfen auch anscheinend keine Volieren stehen, auch wenn das Wasser da einfach durchfließen könnte.
Eine planmäßige Flutung wäre die Alternative um aufzuzeigen, dass es ginge, aber das scheint nicht gewollt zu sein, aber lest selbst:

Wir wünschen uns nichts mehr als ein par Volieren auf die Wiese zu stellen. Sollten die Tiere Lärm und Dreck machen, werden wir das auch bewältigen. Was wir gegen theoretisches Hochwasser, was einfach durch durch die Volieren fliesen kann, tun sollen, wissen wir dagegen nicht.

Gutachter gefunden – keine Tierhaltungsgenehmigung

Wir haben die ersten Angeboten der Gutachten erhalten und alles in allem klingt das nicht schlecht. Leider wurde ihm in Rücksprache mit Stadt und LRA mitgeteilt, dass wir keine Genemigung zur Tierhaltung hätten.
Sehr verwunderlich, da unsere Papageien alle angemeldet sind und wir das seit über 10 Jahren machen. Doch lest selbst:

Sehr geehrter Herr Jackson,

abstimmungsgemäß haben wir mit der Stadt Sulzbach-Rosenberg sowie mit dem LRA Amberg-Sulzbach Kontakt aufgenommen, um die Voraussetzungen und Grundlagen für die seitens der Genehmigungsbehörden geforderte schallimmissionsschutztechnische Untersuchung abzuklären.

Gemäß Mitteilung des LRA Amberg-Sulzbach ist im Bestand derzeit keine Tierhaltung genehmigt, so dass in einem ersten Schritt eine schalltechnische Bestandsaufnahme der durch die derzeitige Tierhaltung im Anwesen Pulvermühle 2 verursachte Schallimmissionssituation in der Nachbarschaft durch Messungen in Verbindung mit schalltechnischen Ausbreitungsberechnungen durchzuführen wäre. Für die geplante Baumaßnahme zur Errichtung von Vogelvolieren wären im zweiten Schritt schalltechnische Prognoseberechnungen auf Basis der vorgenannten messtechnischen Untersuchung und den für den Bauantrag eingereichten Unterlagen notwendig.

Aus fachtechnischer Sicht weisen wir vorsorglich auf Grundlage der uns bekannten Unterlagen und Sachverhalte darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für den Bestand sowie für das geplante Bauvorhaben Schallschutzmaßnahmen in größerem Umfang erforderlich werden können. Auch eine Beschränkung der Nutzung der geplanten Volieren hinsichtlich Anzahl der Vögel sowie deren zeitlichen Aufenthalt in den Volieren ist nicht auszuschließen.

Die Durchführung der schalltechnischen Untersuchung – auch wenn diese in Ihrem Sinne positiv ausfallen sollte – gewährleistet nicht, dass das von Ihnen geplante Bauvorhaben bzw. die aktuelle Nutzung des Anwesens Pulvermühle 2 aufgrund sonstiger rechtlicher Belange genehmigungsfähig ist.

Die Kosten für die schalltechnische Untersuchung schätzen wir derzeit mit ca. € 7.500,00 (netto, zzgl. Nebenkosten und MwSt.) ab.

Eine Einplanung der schalltechnischen Untersuchung wäre uns aktuell frühestens ab der KW 24/2021 möglich.

Bitte prüfen Sie, ob wir aufgrund der vorstehenden Punkte Ihnen ein detailliertes Angebot für die schalltechnische Untersuchung erstellen sollen.

Wenn Sie noch Fragen haben, beantworte ich diese gern.

Sie erreichen mich unter …

Mit freundlichen Grüßen

….

Projektleiter

 Ingenieurbüro für Bauphysik GmbH & Co. KG

1.Schreiben Stadt

Als zweites erhielten wir ein Schreiben der Unteren Bauaufsicht.

Das Schreiben findet ihr hier:

Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten und zur Einstufung in die Baugenehmigungspflicht dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen:
Zunächst sind die Volieren der Nutzung für Kleintierhaltung zuzuordnen. Als Kleintierhaltung werden im Allgemeinen angesehen die Haltung von Ziervögel, Hühner, Puten und Enten.

Kleintierställe, sofern sie nicht von Menschen betreten werden können oder zwar betretbar, aber nicht überdeckt sind, und deshalb keine Gebäude im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Bayerische Bauordnung sind, können unter den Umstand unter die verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziffer 16 f Bayerische Bauordnung, als sogenannte unbedeutende Anlagen fallen. Sind diese Kleintierställe dagegen Gebäude, d.h. überdeckte bauliche Anlagen, können diese unter die Maßgabe des Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 BayBO, dies sind verfahrensfreie Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, fallen.     

Die festgestellte bauordnungsrechtliche Situation lässt dagegen eine Zuordnung in den Tatbestand der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit aus folgenden Gründen nicht zu:

Das Vorhaben gerät mit den Zielsetzungen des Planungs- und Bauaufsichtsrechts, des Immissionsschutz-, Tierschutz- und Wasserrechts in Widerspruch und kann deren in Rede stehende Schutzgüter in rechtserheblicher Weise, d. h. qualitativ berühren. Da das Vorhaben wegen öffentlich-rechtlicher erheblicher Auswirkungen präventiver bauaufsichtlicher Prüfung bedarf, ist es nicht „unbedeutend“ und fällt nicht unter die Einstufung gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziffer 16 f BayBO.

Weiter liegt auch kein Ausnahmetatbestand für eine Genehmigungsfreiheit nach Art.  57 Absatz 1 Nummer 1 BayBO, d.h. Gebäude mit weniger als 75 m³ umbauten Raum, vor. Selbst wenn einzelne Volieren als Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ betrachtet werden können, fallen diese in der Gesamtbetrachtung nicht unter die Regelung der Verfahrensfreiheit. Im vorliegenden Fall ist eine additive Betrachtung geboten, da die Gefahr einer Aushöhlung bzw. einer Umgehung der grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO besteht. Dies ist dann geboten, wenn die Baugenehmigungspflicht dadurch umgangen wird, dass jeweils Einzelgebäude mit weniger als 75 m³ umbauten Raum errichtet werden, die aber wirtschaftlich eine Einheit und damit ein Gesamtbauvorhaben darstellen. Da die verschiedenen Tierunterstände nach Ihrem eigenem Vorbringen als „Auffangstation – sogenannter Gnadenhof, derzeit mit ca. 60 Tieren Bestand“ dienen, stehen diese Anlagen in einem funktionalen Zusammenhang. Auch der räumliche Zusammenhang ist gegeben. In der somit anzustellenden Gesamtbetrachtung übersteigt der Brutto-Rauminhalt aller Unterstände die für eine Verfahrensfreiheit geltende Höchstgrenze von 75 m³, so dass Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 BayBO nicht anwendbar ist.

Angesichts dieser festgestellten Gesamtumstände sind die Tierunterstände auch nicht einzeln für sich betrachtet als unbedeutende Anlagen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Ziffer 16 f BayBO anzusehen, nachdem, wie bereits oben ausgeführt, im vorliegenden Fall eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist.

In Ihrem eigenen Interesse sollten bis zur Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens alle weiteren Baumaßnahmen zunächst zu unterbleiben. Wir bitten Sie diesbezüglich um eine Gesprächsführung mit Herrn Dr. Pilz vom Veterinäramt, damit nachteilige Auswirkungen, bis zur Klärung, ob eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden kann, nicht zu Lasten der Tiere gehen. Herr Dr. Pilz bekommt ebenfalls diese E-Mail. Weiter bitten wir um zügige Vorlagen von prüffähigen Bauvorlagen, welche gemäß Bauvorlagenverordnung erstellt sind, die baulichen Anlagen darstellen und sich mit der Art und Anzahl des Tierbestandes befassen. Weiter ist dem Antrag ein Gesuch nach § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beizufügen sowie die erforderlichen Nachweise für die geordnete Abwasserentsorgung. Die eingereichten Unterlagen werden dann im Verfahren den zu beteiligenden Fachbehörden, i. E. Wasserrecht, Immissionsschutz, Veterinäramt, vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Untere Bauaufsicht, Stadt Sulzbach-Rosenberg