Als zweites erhielten wir ein Schreiben der Unteren Bauaufsicht.
Das Schreiben findet ihr hier:
Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten und zur Einstufung in die Baugenehmigungspflicht dürfen wir Ihnen folgendes mitteilen:
Zunächst sind die Volieren der Nutzung für Kleintierhaltung zuzuordnen. Als Kleintierhaltung werden im Allgemeinen angesehen die Haltung von Ziervögel, Hühner, Puten und Enten.
Kleintierställe, sofern sie nicht von Menschen betreten werden können oder zwar betretbar, aber nicht überdeckt sind, und deshalb keine Gebäude im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Bayerische Bauordnung sind, können unter den Umstand unter die verfahrensfreien Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziffer 16 f Bayerische Bauordnung, als sogenannte unbedeutende Anlagen fallen. Sind diese Kleintierställe dagegen Gebäude, d.h. überdeckte bauliche Anlagen, können diese unter die Maßgabe des Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 BayBO, dies sind verfahrensfreie Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, fallen.
Die festgestellte bauordnungsrechtliche Situation lässt dagegen eine Zuordnung in den Tatbestand der bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit aus folgenden Gründen nicht zu:
Das Vorhaben gerät mit den Zielsetzungen des Planungs- und Bauaufsichtsrechts, des Immissionsschutz-, Tierschutz- und Wasserrechts in Widerspruch und kann deren in Rede stehende Schutzgüter in rechtserheblicher Weise, d. h. qualitativ berühren. Da das Vorhaben wegen öffentlich-rechtlicher erheblicher Auswirkungen präventiver bauaufsichtlicher Prüfung bedarf, ist es nicht „unbedeutend“ und fällt nicht unter die Einstufung gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziffer 16 f BayBO.
Weiter liegt auch kein Ausnahmetatbestand für eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Absatz 1 Nummer 1 BayBO, d.h. Gebäude mit weniger als 75 m³ umbauten Raum, vor. Selbst wenn einzelne Volieren als Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ betrachtet werden können, fallen diese in der Gesamtbetrachtung nicht unter die Regelung der Verfahrensfreiheit. Im vorliegenden Fall ist eine additive Betrachtung geboten, da die Gefahr einer Aushöhlung bzw. einer Umgehung der grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO besteht. Dies ist dann geboten, wenn die Baugenehmigungspflicht dadurch umgangen wird, dass jeweils Einzelgebäude mit weniger als 75 m³ umbauten Raum errichtet werden, die aber wirtschaftlich eine Einheit und damit ein Gesamtbauvorhaben darstellen. Da die verschiedenen Tierunterstände nach Ihrem eigenem Vorbringen als „Auffangstation – sogenannter Gnadenhof, derzeit mit ca. 60 Tieren Bestand“ dienen, stehen diese Anlagen in einem funktionalen Zusammenhang. Auch der räumliche Zusammenhang ist gegeben. In der somit anzustellenden Gesamtbetrachtung übersteigt der Brutto-Rauminhalt aller Unterstände die für eine Verfahrensfreiheit geltende Höchstgrenze von 75 m³, so dass Art. 57 Abs. 1 Ziffer 1 BayBO nicht anwendbar ist.
Angesichts dieser festgestellten Gesamtumstände sind die Tierunterstände auch nicht einzeln für sich betrachtet als unbedeutende Anlagen im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Ziffer 16 f BayBO anzusehen, nachdem, wie bereits oben ausgeführt, im vorliegenden Fall eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist.
In Ihrem eigenen Interesse sollten bis zur Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens alle weiteren Baumaßnahmen zunächst zu unterbleiben. Wir bitten Sie diesbezüglich um eine Gesprächsführung mit Herrn Dr. Pilz vom Veterinäramt, damit nachteilige Auswirkungen, bis zur Klärung, ob eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden kann, nicht zu Lasten der Tiere gehen. Herr Dr. Pilz bekommt ebenfalls diese E-Mail. Weiter bitten wir um zügige Vorlagen von prüffähigen Bauvorlagen, welche gemäß Bauvorlagenverordnung erstellt sind, die baulichen Anlagen darstellen und sich mit der Art und Anzahl des Tierbestandes befassen. Weiter ist dem Antrag ein Gesuch nach § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beizufügen sowie die erforderlichen Nachweise für die geordnete Abwasserentsorgung. Die eingereichten Unterlagen werden dann im Verfahren den zu beteiligenden Fachbehörden, i. E. Wasserrecht, Immissionsschutz, Veterinäramt, vorgelegt.
Mit freundlichen Grüßen
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Untere Bauaufsicht, Stadt Sulzbach-Rosenberg